Produktsicherheit ist ein zentrales Thema für Verbraucher und Handel. Um diesem Thema gerecht zu werden, gibt es europaweit Regelungen, die die Sicherheit von Produkten gewährleisten sollen. Im Dezember dieses Jahres kommen diesbezüglich Änderungen auf viele Unternehmen zu. Welche das genau sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Wir werfen einen genauen Blick auf die neue europäische Produktsicherheitsverordnung, die am 13.12.2024 in Kraft tritt. Wir klären die wichtigsten Fragen und beleuchten, welche Auswirkungen sich für Unternehmen - insbesondere für Online-Händler - ergeben.
Was ist die Produktsicherheitsverordnung?
Ab dem 13.12.2024 tritt die neue europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit VO (EU) 2023/988 in Kraft, die auch als General Product Safety Regulation (GPSR) bekannt ist. Diese Verordnung wurde am 23.05.2023 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und soll sicherstellen, dass Verbraucher in der Europäischen Union ausschließlich sichere Produkte erwerben können.
Konkret legt die Produktsicherheitsverordnung umfassende Sicherheitsanforderungen für Verbraucherprodukte fest und enthält darüber hinaus spezifische Regelungen für den Fernabsatz, die insbesondere für Online-Händler von Bedeutung sind.
Das Hauptziel der neuen Verordnung, sicherzustellen, dass Verbrauchern in der EU nur sichere Produkte angeboten werden, gilt unabhängig davon, woher die Produkte stammen und ob sie in physischen Geschäften oder auf Online-Marktplätzen verkauft werden. Die GPSR soll dazu beitragen, das hohe Sicherheitsniveau für Produkte in der EU zu erhalten und weiter zu verbessern.
Warum hat die alte Produktsicherheitsrichtlinie ausgedient?
Während bisher die nationale Produktsicherheitsrichtlinie als Grundlage diente, wird die neue Verordnung unmittelbar gelten und die nationalen Vorschriften verdrängen. Doch warum ist diese Änderung notwendig?
Die bisherigen Vorgaben zur Produktsicherheit stammen aus dem Jahr 2001 und sind inzwischen angesichts technologischer Entwicklungen überholt. Mit der neuen Verordnung möchte die EU sicherstellen, dass in allen Mitgliedstaaten einheitliche Sicherheitsstandards für Produkte gelten, um den Binnenmarkt und den grenzüberschreitenden Handel zu stärken.
Diese Verordnung markiert auch eine umfassende Modernisierung der allgemeinen Product Compliance-Regelungen, die größte Reform seit Einführung des New Legislative Framework (NLF). Die General Product Safety Regulation zielt darauf ab, den Anforderungen der Digitalisierung von Produkten und den neuen Geschäftsmodellen gerecht zu werden. Insbesondere für Online-Händler bringen die neuen Regelungen schärfere Vorschriften mit sich - dazu später mehr.
Wen betreffen die neuen Richtlinien?
Von den neuen Anforderungen der EU-Produktsicherheitsverordnung sind Wirtschaftsakteure betroffen. Darunter fallen alle, die an der Herstellung und dem Verkauf von Produkten beteiligt sind. Nach Art. 3 Nr. 13 GPSR sind dies der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Importeur, der Händler, der Fulfilment-Dienstleister sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt.
Als wesentliche Neuerung wurden Fulfilment-Dienstleister als Wirtschaftsakteure aufgenommen. Diese Dienstleister, die für Lagerung, Verpackung und Versand zuständig sind, müssen nun ebenfalls die Sicherheitsstandards einhalten.
Außerdem wurden Anbieter von Online-Marktplätzen in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen. Diese Plattformen tragen nun eine besondere Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass die auf ihren Marktplätzen verkauften Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen und keine Gefahr für Verbraucher darstellen.
Mit diesen Ausweitungen sorgt die Verordnung dafür, dass alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette ihren Beitrag zur Produktsicherheit leisten. Damit soll gewährleistet werden, dass die Verbraucher in der EU nur sichere Produkte kaufen können.
Welche Produkte sind von der neuen Produktsicherheitsrichtlinie betroffen?
Die Produktsicherheitsverordnung gilt für eine Vielzahl von Produkten, die für Verbraucher bestimmt sind oder von Verbrauchern verwendet werden können. Ein Produkt ist hier definiert als jeder Gegenstand, der einzeln oder zusammen mit anderen Gegenständen, entgeltlich oder unentgeltlich, geliefert oder zur Verfügung gestellt wird.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, wie zum Beispiel:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebens- und Futtermittel
- Lebende Pflanzen und Tiere
- Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Transportmittel, die nicht direkt vom Verbraucher genutzt werden
- Luftfahrzeuge
- Antiquitäten
Dabei wirft die GPSR die Frage auf, ob „Stand-alone"-Software als Produkt im Sinne der Verordnung angesehen wird. Dies betrifft vor allem Produkte, für die es keine spezifischen EU-Sicherheitsvorschriften gibt, die aber das gleiche Ziel verfolgen. Das bedeutet, dass auch Produkte, die nicht explizit für Verbraucher bestimmt sind, aber wahrscheinlich von Verbrauchern verwendet werden, unter die Verordnung fallen.
Die Verordnung unterscheidet zwischen allgemeinen und spezifischen Anforderungen an die Produktsicherheit, ähnlich wie dies bereits in der Produktsicherheitsrichtlinie geregelt ist. Wichtige Neuerungen wie das Recht auf Abhilfe gelten auch für harmonisierte Produkte.
Pflichten im Überblick
Besonders Online-Händler müssen sich spätestens ab dem 13.12.2024 an die verschärften Sicherheitsstandards halten, um den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Dazu gehört, dass sie sicherstellen müssen, dass ihre Produkte den europäischen Sicherheitsanforderungen entsprechen und keine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen.
Was das konkret bedeutet, folgt jetzt.
Allgemeine Pflichten für Händler
Bevor ein Produkt auf den Markt gebracht wird, tragen die Händler eine große Verantwortung dafür, dass es den geltenden Sicherheitsnormen entspricht. Diese Verantwortung umfasst eine Reihe von Pflichten, die größtenteils in Art. 12 der GPSR festgelegt sind. Neu ist, dass diese Pflichten bereits ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens greifen und somit dank der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung erheblich vorverlagert werden.
- Kontrollpflichten: Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt anbietet, sind einige wichtige Kontrollpflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 zu beachten:
-> Hersteller oder Importeure müssen dafür sorgen, dass jedes Produkt eine identifizierbare Serien- oder Chargennummer besitzt. Ist dies nicht der Fall, muss dies in der Produktinformation angegeben werden.
-> Darüber hinaus müssen die Informationen auf dem Produkt den Namen des Herstellers oder seine Handelsmarke sowie eine Kontaktadresse sowohl auf dem Postweg als auch in elektronischer Form enthalten. Wenn diese Informationen nicht direkt auf dem Produkt angegeben sind, müssen sie in der Produktbeilage enthalten sein.
-> Darüber hinaus sind gemäß Art. 12 Abs. 1 klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen für die Verbraucher erforderlich. Diese müssen in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Produkt verkauft wird. - Sicherstellung der Lager- und Transportbedingungen: Händler müssen gewährleisten, dass die Lager- und Transportbedingungen die Qualität und Sicherheit des Produkts nicht beeinträchtigen, gemäß Art. 12 Abs. 2. Dies beinhaltet auch die Gewährleistung interner Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit gemäß Art. 14 der GPSR.
- Verkaufsverbot und Meldepflicht: Wenn ein Händler weiß oder vermutet, dass ein Produkt nicht den oben genannten Anforderungen entspricht, darf er es nicht in Verkehr bringen, es sei denn, die Konformität wurde gemäß Art. 12 Abs. 3 hergestellt.
- Anerkennung als Hersteller unter bestimmten Umständen: Unter bestimmten Umständen können gemäß Art. 13 auch andere Wirtschaftsakteure wie Händler als Hersteller angesehen werden. Zum Beispiel, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Marke vertreiben oder wenn sie wesentliche Veränderungen an dem Produkt vornehmen, die sich auf die Sicherheit auswirken können.
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Pflichten müssen Hersteller nun für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Diese Dokumentation ist gemäß Art. 9 mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten.
Besondere Pflichten beim Fernabsatz
Für den Verkauf von Produkten über das Internet oder im Fernabsatz gelten besondere Anforderungen, die in Art. 19 der GPSR festgelegt sind. Einige dieser Anforderungen gelten bereits, zum Beispiel die Pflicht, Warnhinweise auf Produkten wie Bioziden oder Spielzeug anzubringen. Die Informationen müssen nun insgesamt klarer dargestellt werden.
Neu ist die Pflicht, ein Bild des Produkts anzugeben und diese Pflicht auf alle Produkte auszudehnen. Darüber hinaus müssen in bestimmten Bereichen bereits Herstellerangaben gemacht werden.
Das Online-Angebot muss folgende Informationen enthalten:
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme.
- Wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person.
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung, der Art des Produkts und sonstiger Produktidentifizierungsmerkmale.
- Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Produkt verkauft wird. Diese Informationen müssen auf dem Produkt, der Verpackung oder in einem Beipackzettel enthalten sein.
Darüber hinaus muss der Hersteller Unfälle, die durch sein Produkt verursacht wurden, unverzüglich den zuständigen Behörden über das Product Safety Business Alert Gateway melden (Art. 20). Importeure und Händler, die von einem solchen Unfall Kenntnis erlangen, müssen den Hersteller unverzüglich informieren.
Pflichten für Online-Marktplätze
Neben den Anforderungen im Fernabsatz gibt es auch spezifische Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen. Art. 22 der GPSR legt umfangreiche Pflichten für diese Marktplätze fest.
Online-Marktplätze müssen ihre Plattformen beziehungsweise Online-Schnittstellen so gestalten, dass Händler die folgenden Informationen zu jedem Produkt bereitstellen können und dass diese Informationen den Verbrauchern leicht zugänglich sind:
- Den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme.
- Falls der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person.
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich eines Bildes, der Art des Produkts und weiterer Produktidentifikatoren.
- Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die vom Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Produkt verkauft wird. Diese Informationen müssen auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer Beilage vorhanden sein.
Außerdem müssen Online-Marktplätze das Angebot von Händlern, die häufig Produkte anbieten, die gegen die Produktsicherheitsverordnung verstoßen, nach einer Warnung für einen angemessenen Zeitraum aussetzen (Art. 22 Abs. 11).
Zusätzlich müssen Anbieter von Online-Marktplätzen sich beim Product Safety Business Alert Gateway registrieren und dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle hinterlegen. Sie müssen gewährleisten, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, um die Anforderungen der Verordnung schnell zu erfüllen. Im Falle eines Rückrufs oder wenn Verbraucher Informationen zur sicheren Verwendung eines Produkts benötigen, müssen alle betroffenen Verbraucher ermittelt und umgehend benachrichtigt werden. Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen (Art. 35). Rückrufanzeigen erfolgen in der nach Art. 36 definierten Form.
Härtere Regeln für Produktrückrufe
Was im Abschnitt vorher schon angeklungen ist: Die Regeln für Produktrückrufe werden strenger und umfassender. Wenn ein Produkt zurückgerufen werden muss, sind alle betroffenen Verbraucher sofort zu informieren. Dies gilt für Hersteller, Importeure, Händler und Online-Marktplätze. Sie müssen auf alle verfügbaren Daten zugreifen, um die betroffenen Kunden zu kontaktieren, zum Beispiel über Kundenbindungsprogramme oder registrierte personenbezogene Daten (Art. 35 Abs. 1 GPSR). Wenn nicht alle Verbraucher direkt erreicht werden können, müssen alle verfügbaren Informationskanäle, einschließlich sozialer Medien, genutzt werden. Rückrufe sollen nach Möglichkeit nicht medienwirksam ablaufen, um Panik zu vermeiden.
Die GPSR präzisiert in Art. 36 Abs. 2, wie ein Produktrückruf durchzuführen ist. Die EU-Kommission wird ein Standardformular für Rückrufanzeigen erstellen.
Diese Rückrufanzeige muss klar und deutlich folgende Informationen enthalten:
- Die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf”.
- Eine genaue Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, einschließlich eines Bildes, des Namens, der Marke sowie der Chargen- oder Seriennummern.
- Informationen darüber, wann und wo das Produkt verkauft wurde.
- Die Anzeige muss in der Sprache oder den Sprachen des Landes verfügbar sein, in dem das Produkt verkauft wurde.
Wörter wie „freiwillig“, „vorsorglich“ oder ähnliche, die den Rückruf abschwächen könnten, sind nicht erlaubt. Auch der Hinweis, dass bisher keine Unfälle gemeldet wurden, darf nicht verwendet werden.
Was droht bei Verstößen?
Unternehmen, die die neuen Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung nicht einhalten, müssen mit erheblichen Sanktionen rechnen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, entsprechende Vorschriften zu erlassen, um Verstöße wirksam zu ahnden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
In Deutschland sind die genauen Sanktionsvorschriften zwar noch nicht vollständig erlassen, aber es gibt bereits erste Entwürfe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Dieser Entwurf sieht vor, dass Verstöße gegen die Pflichten im Fernabsatz (Art. 19 GPSR) als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Diese Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 29 Abs. 2 Nr. 29 ProdSG-E).
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind dafür zuständig, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und Verstöße zu ahnden. Schon jetzt sind Kennzeichnungsverstöße gegen spezielles Produktrecht häufig Anlass für Abmahnungen. Mit der neuen GPSR droht Unternehmen bei Verstößen nicht nur eine Abmahnung, sondern auch eine behördliche Verfolgung und empfindliche Geldbußen.
Um Sanktionen wegen Verstößen gegen die Produktsicherheitsverordnung zu vermeiden, bietet elio umfassende Unterstützung bei der rechtlich einwandfreien Präsentation Ihrer Produkte im Online-Shop oder auf Marktplätzen. Wir entwickeln beispielsweise Schnittstellen, die es Händlern ermöglichen, alle erforderlichen Informationen auf Online-Marktplätze korrekt und effizient zu übermitteln. Darüber hinaus beraten wir Sie, wie Sie Produktinformationen und Warnhinweise optimal darstellen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Mit elio sind Sie bestens gerüstet, um die neuen Anforderungen der GPSR erfolgreich umzusetzen und Ihr Unternehmen rechtlich abzusichern.
Fazit: Zeit zu handeln!
Die Einführung der neuen Produktsicherheitsverordnung bringt für Unternehmen im E-Commerce eine Vielzahl neuer Anforderungen und Pflichten mit sich. Es ist wichtig, dass Unternehmen rechtzeitig handeln und ihre Prozesse entsprechend anpassen, um Verstöße und mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Die Uhr tickt und Compliance ist entscheidend, um das Vertrauen der Kunden zu erhalten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Mit elio an Ihrer Seite können Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen die neuen Anforderungen erfüllt und gesetzeskonform handelt. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihr Unternehmen erfolgreich und sicher durch die neuen Herausforderungen der GPSR navigiert.